AGB

Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).

1.1 Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen an die Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend nur als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist, ist der Kunde für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir innerhalb dieser Frist den Auftrag schriftlich bestätigen oder liefern.

2.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Die Eigentums- und Urheberrechte an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Kataloge, Kostenvoranschläge, Berechnungen und Muster, verbleiben bei uns . Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten weder im Original noch in anderer Form zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

2.4 Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

2.5 Vom Kunden erteilte Freigaben vorgelegter Ausfallmuster gelten als verbindlich für die Serienfertigung.

2.6 Der Mindestauftragswert beträgt 300,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Preise und Zahlung

3.1 Unsere Preise verstehen sich gemäß FCA Obere Wiesen 17, 78166 Donaueschingen Incoterms® 2010 netto in EUR, ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung und Versicherung.

3.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf unser Konto zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang.  Der Abzug von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Der Kunde hat während der Dauer einer vereinbarten Stundung oder während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

3.4 Bei schuldhaftem Zahlungsrückstand des Kunden wird die gesamte Restforderung fällig. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.5  Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten oder bei Jahresverträgen oder anderen Rahmenverträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Eine Preiserhöhung wird nicht größer als 5 % sein.

3.6 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde im Übrigen nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Formen und Werkzeuge

4.1 Soweit Formen und Werkzeuge unter Auswertung unserer Erfahrungen und anhand unserer Zeichnungen von uns selbst oder von Dritten angefertigt werden, bleiben diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unser Eigentum. Wir berechnen dafür fallweise eine 5 %-ige Amortisation vom jeweiligen Rechnungsnettowert. Evtl. Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Laufzeit von max. 3 Jahren. Dann nicht erbrachte Vergütungen für Werkzeuge und Einrichtungen werden nach Ablauf der Laufzeit zur Zahlung fällig.

4.2 Der Kunde versichert, alle notwendigen Rechte an den uns überlassenen Zeichnungen, Skizzen, Formen, Modellen und Mustern zu haben.

4.3 Transport- und Verpackungskosten für die Anlieferung und Rückgabe von Kundenformen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Lieferung und Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen

5.1 Die Lieferung erfolgt gemäß FCA Obere Wiesen 17, 78166 Donaueschingen Incoterms® 2010. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder den Versand, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.

5.2 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur soweit die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.

5.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zulässig.

6. Lieferzeit

6.1 Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen und damit unverbindlich.

6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Vertragsausführung und technischen Fragen sowie gegebenenfalls Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf an den ersten Frachtführer übergeben wird. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist mit Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten.

6.4 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist, bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

6.5 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrags des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß der Ziffer 9 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Abnehmern gelten.

6.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags der gelagerten Lieferung als Miete.

6.7 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wenn solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder während unseres Verzugs entstehen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Verarbeitung und anderen Materialien im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder über sein Vermögen nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

7.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

7.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

8. Haftung für Mängel

8.1 Handelsübliche Abweichungen oder geringfügige, nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts gelten nicht als Mangel, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

8.2 Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.. Allein die Neulieferung oder Reparatur stellt keine Anerkennung eines Mangels dar.

8.3 Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung Zug um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Betrags zu erfüllen.

8.4 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Sache.

8.4 Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziffern 9.1 und 9.2 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 8.6 Die Verjährungsfrist für Mängel regelt Ziffer 9.3.

8.7 Ist unser Kunde gleichzeitig Vertriebspartner, verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Vertriebspartner ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Mängelhaftungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

9. Allgemeine Haftung

9.1 Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer 6.5 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.3 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 9.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Verpackung

Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

11. Verschiedenes (Erfüllungsort, Gerichtstand, etc.)

11.1 Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11.04.1980 und Folgevorschriften).

11.2 Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

11.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

11.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir haben auch das Recht, den Kunden an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.


 AGB Stolz & Seng GmbH Stand März 2018